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Seit Anfang 2024 ist das Zuwendungsempfängerregister gemäß § 60b der Abgabenordnung (AO) online und der Öffentlichkeit zugänglich. Es handelt sich um ein bundesweites, zentrales Register aller gemeinnützigen Organisationen mit Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen. Ebenfalls erfasst sind politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Zuständig für das Zuwendungsregister ist das Bundeszentralamt für Steuern.  

Das Ziel: Sonderausgabenabzug von Spenden vereinfachen

Die Neuerung wurde bereits durch das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und soll dem Sonderausgabenabzug gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dienen. Konkret bedeutet dies: Es geht darum, die Transparenz zu erhöhen und die steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden zu vereinfachen. 

Welche Informationen enthält das Zuwendungsempfängerregister?

Gemäß § 60b AO übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) folgende Daten der im Register enthaltenen Organisationen: 

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer  
  • Name und Anschrift 
  • Steuerbegünstigte Zwecke  
  • Zuständiges Finanzamt 
  • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO 
  • Bankverbindung  

Ausländische Organisationen können aufgenommen werden

Auch ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland können auf ihren Antrag hin in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden. Der gemeinnützige Status einer Organisation im Ausland  hat jedoch nicht automatisch die entsprechende Anerkennung in Deutschland zur Folge. 

Vielmehr müssen auch ausländische Organisationen die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die unmittelbare, ausschließliche und selbstlose Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 AO, die Rechtsform (Körperschaft gemäß Rechtstypenvergleich) und die konkrete Ausgestaltung der Satzung entsprechend der deutschen Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO). 

In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass ausländische Organisationen typischerweise dem Recht und darüber hinaus auch den Gewohnheiten ihres Ansässigkeitsstaats folgen. Obgleich eine Satzungsgestaltung, welche auch die Voraussetzungen des deutschen Rechts erfüllt oftmals möglich sein dürfte, sind solche Satzungen zumeist nicht entsprechend konzipiert.

Die Frage, ob die Voraussetzungen nach Auffassung der Finanzverwaltung erfüllt und der Spendenabzug zulässig war, ließ sich bislang erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens, also nach erfolgter Spende beurteilen. Sofern ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland mithin den Antrag auf Aufnahme ins Zuwendungsregister stellen, verlagert sich der Prüfungszeitpunkt nach vorne. Für Spender erhöht sich hierdurch neben der Transparenz dann auch die Rechtssicherheit.

Nichtsdestotrotz wird es regelmäßig einer Anpassung der Satzung solch ausländischer Organisationen bedürfen. Sofern eine solche mit dem Recht Ihres Heimatstaates vereinbar ist, ist diese jedoch jedenfalls dann empfehlenswert, wenn diese sich substanzielle Zuwendungen aus Deutschland erhofft.

Unsere Expert:innen beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das Zuwendungsempfängerregister und das Gemeinnützigkeitsrecht. Das betrifft insbesondere die Besonderheiten für steuerbegünstigte Organisationen aus dem Ausland und Fragen des grenzüberschreitenden Spendenabzugs.