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Primäres Ziel des IFRS 18 ist es, die Beurteilung der Leistung eines Unternehmens durch erhöhte Vergleichbarkeit in der Darstellung zu verbessern.

Dazu wird für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgegeben, welche Aufwendungen und welche Erträge den folgenden, neu definierten Bereichen zuzuordnen sind:

  • Betrieblicher Bereich (operating),
  • Investitionsbereich (investing),
  • Finanzierungsbereich (financing).

Ausweiswahlrechte entfallen mithin. Nach den ersten beiden Bereichen sind verpflichtende Zwischengrößen darzustellen.

Diese Grundsätze sind anzuwenden im Fall eines nicht spezifischen Geschäftsmodells. Bei Vorliegen eines spezifischen Geschäftsmodells (Finanzierungsdienstleister, Unternehmen mit Investmenttätigkeit) variieren die Vorgaben im Detail.

In der Kapitalflussrechnung entfallen entsprechend die Ausweiswahlrechte für erhaltene und gezahlte Dividenden und Zinsen und das Betriebsergebnis wird als Startpunkt bei der Anwendung der indirekten Methode vorgegeben.

Ein weiteres Ziel des IFRS 18 besteht darin, unternehmensspezifische nützliche Information zur Verfügung stellen zu lassen. Dazu werden Vorgaben gemacht, ob und wie Anhangangaben zu sogenannten MPMs (management-defined performance measures) zu machen sind. Zudem wird neu geregelt, nach welchen Aggregations- und Disaggregationsregeln Angaben im Anhang zu machen sind.

IFRS 18 ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach 1. Januar 2027 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Ein EU-Endorsement steht noch aus.

Im Jahr der Erstanwendung sind die Vorjahresvergleichszahlen anzupassen. Für die Anpassung der Gewinn- und Verlustrechnung ist dabei eine Überleitungsrechnung im Anhang darzustellen.

IFRS 18 wird den heute geltenden IAS 1 Presentation of Financial Statements ersetzen und Anpassungen an IAS 7 Statement of Cash Flows vornehmen.

Die Pressemitteilung steht auf der Internetseite des IASB zum Download zur Verfügung.

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