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Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen).

Durch die CSRD wurde von der Europäischen Union für große Unternehmen sowie für kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen eine verpflichtende (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Prüfung dieser Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt. In den Anwendungsbereich fallen Kapitalgesellschaften sowie diesen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften. Durch die Änderungsbestimmungen der CSRD wurden die Bilanzrichtlinie, die Transparenzrichtlinie und die Abschlussprüferrichtlinie angepasst. Diese europäischen Vorgaben sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in Deutschland umgesetzt werden. Im Zuge der Umsetzung der CSRD soll lt. Referentenentwurf auch der bestehende Rechtsrahmen überprüft und punktuell angepasst werden. Neben weitreichenden Änderungen im Handelsgesetzbuch werden auch entsprechende Anpassungen in anderen betroffenen Gesetzen, wie beispielsweise im Aktiengesetz, Genossenschaftsgesetz, Wertpapierhandelsgesetz, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorgeschlagen.

Die Anwendungspflicht beginnt für die betroffenen Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie für Emittenten aus einem Drittstaat, wie von der CSRD vorgesehen, zeitlich gestaffelt für Geschäftsjahre beginnend

  • ab dem 1. Januar 2024: große Unternehmen von öffentlichem Interesse, einschließlich Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern,
  • ab dem 1. Januar 2025: alle weiteren großen Unternehmen bzw. Gruppen, einschließlich Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen,
  • ab dem 1. Januar 2026 mit Möglichkeit der Verschiebung der Erstanwendung auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028:
    • kapitalmarktorientierte KMU, die keine Kleinstunternehmen sind, sowie
    • nicht-kapitalmarktorientierte kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen, die große Unternehmen sind,
  • ab dem 1. Januar 2028: gewisse große EU-Tochterunternehmen und EU-Zweigniederlassungen von Drittstaatskonzernen in Bezug auf eine konzernweite Berichterstattung.

Der Gesetzesentwurf beabsichtigt u.a. die folgende Ausübung von Mitgliedstaatenwahlrechten:

  • Die Verantwortung zur Überwachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll für Unternehmen von öffentlichem Interesse dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates übertragen werden. Andere Unternehmen dürfen diese Verantwortung auch dem Aufsichtsrat selbst oder einem anderen Ausschuss übertragen.
  • Der Nachhaltigkeitsbericht soll entweder durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft oder durch einen anderen Wirtschaftsprüfer geprüft werden können. Über diese Prüfung soll ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und Prüfungsbericht erstellt werden.
  • Andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen sollen nicht zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zugelassen werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf auch Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.

Durch die Erweiterung der Anwendungspflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch auf große kapitalmarktorientierte Genossenschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern geht der Referentenentwurf über die zwingende Richtlinienumsetzung hinaus. Auf Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen, sollen die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Anwendung finden.

Zudem soll unter bestimmten Voraussetzungen die Berichterstattungspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entfallen, wenn das Unternehmen seinen Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert hat bzw. durch Einbeziehung in einen solchen Lagebericht von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist.

Der Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes ist hier verfügbar.

Der Referentenentwurf bildet die Grundlage für den Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes der Bundesregierung. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.

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