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Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. 

Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie werden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§ 267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt und damit um ca. 25 % angehoben. Ebenso werden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) um 25 % angehoben.

Beispielsweise werden die Schwellenwerte für große Unternehmen von EUR 20 Mio. auf EUR 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben.

Da die Pflicht zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD auch an die Größenkriterien für große Kapitalgesellschaften geknüpft ist, hat die Änderung auch Auswirkungen auf die Anzahl der von der CSRD betroffenen Unternehmen.

Die Änderungsrichtlinie sieht zudem ein Mitgliedstaatenwahlrecht vor, den Unternehmen zu gestatten, die neuen Schwellenwerte bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Ob Deutschland dieses Wahlrecht ausüben wird, bleibt abzuwarten. Andernfalls sind die neuen Schwellenwerte erstmals verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Die Änderungsrichtlinie ist derzeit noch nicht in Kraft getreten. Dies erfolgt erst am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern das Europäische Parlament oder der Rat der EU keine Einwände erheben. Die Frist für die Prüfung beträgt in der Regel 2 Monate nach Annahme des Rechtsakts.

Die Änderungsrichtlinie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen.

Der Text des delegierten Rechtsakts kann hier heruntergeladen werden.

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