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Die Änderung betrifft die Bestimmung des Wechselkurses bei langfristig fehlender Umtauschbarkeit, da der IAS 21 bislang keine entsprechenden Vorschriften dazu enthielt. Durch den Änderungsstandard wird der IAS 21 ergänzt um:

  • Vorgaben zur Beurteilung, ob eine Währung in eine andere Währung umgetauscht werden kann,
  • Ausführungen zur Bestimmung des Wechselkurses, wenn ein solcher Umtausch nicht möglich ist; und
  • zusätzliche dementsprechende Angabepflichten.

Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, welche am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist laut IASB zulässig. Eine Anwendung setzt jedoch in der EU grundsätzlich ein sog. EU-Endorsement voraus.

Die Pressemitteilung ist über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.

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