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Am 21. Juni 2023 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Das Gesetz regelt im Wesentlichen die Pflichten zur Erstellung, Offenlegung und Prüfung von sog. Ertragsteuerinformationsberichten.

Ertragsteuerinformationsbericht
Bestimmte große, multinational tätige Unternehmen haben nach den neu in das Handelsgesetzbuch eingefügten §§ 342ff jährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen. Der Bericht enthält unter anderem länderbezogene Angaben zu Erträgen, Vorsteuerergebnis und Steuern. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Bericht des Vorjahres offengelegt wurde.

Änderung weiterer Vorschriften
Mit dem Gesetz werden auch weitere (nicht den Ertragsteuerinformationsbericht betreffende) Vorschriften des Handelsgesetzbuches geändert. Beispielsweise wurde die in § 271 Abs. 2 HGB verankerte Legaldefinition des Begriffs „verbundene Unternehmen“ geändert. Die übrigen Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur.

Anwendungszeitpunkt
Die Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht sind erstmals auf für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Für die übrigen Vorschriften wurden unterschiedliche Anwendungszeitpunkte festgelegt.

Das Gesetz kann hier heruntergeladen werden.

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