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Die im Dezember 2022 verabschiedete Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) verpflichtet bestimmte Unternehmen bzw. Konzerne, in den (konsolidierten) Lagebericht einen Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen und in diesem einerseits die Auswirkungen des Unternehmens im Hinblick auf Mensch und Umwelt (Impact-Perspektive) und andererseits die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Entwicklung, die Ertragslage und Finanzposition eines Unternehmens verständlich zu machen (finanzielle Perspektive). 

Der neu in die EU-Bilanzrichtlinie eingeführte Artikel 29b ermächtigt die Europäische Kommission (EU-Kommission), delegierte Verordnungen zu erlassen, in denen detaillierte Anforderungen an die Berichterstattung im Nachhaltigkeitsbericht festgelegt werden (European Sustainability Reporting Standards, ESRS). Die EU-Kommission hatte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt, Entwürfe für die ESRS zu entwickeln und der EU-Kommission vorzulegen. Nach einem umfangreichen Verfahren hatte die EFRAG im November 2022 den ersten Satz (Set 1) von ESRS-Entwürfen an die EU-Kommission übergeben. Damit die ESRS Rechtskraft entfalten können, hat die EU-Kommission nun entsprechend Artikel 29b einen Entwurf für eine Delegierte Verordnung zu Übernahme des ersten Satzes an Standards vorgelegt und den interessierten Stakeholdern eine Kommentierungsfrist von vier Wochen eingeräumt.

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht einige wesentliche Änderungen gegenüber den von der EFRAG entworfenen Standards vor, mit denen insbesondere die Belastung der berichtspflichtigen Unternehmen reduziert werden soll:

  • Sämtliche Standards und Angaben sind abhängig von der Wesentlichkeit für das berichtende Unternehmen, d.h. es gibt keine allgemein verpflichtenden Angaben über die generellen Angaben des ESRS 2 hinaus,
  • Erweiterung des Phase-in-Konzeptes,
  • Erhöhung des Anteils von freiwilligen Angaben,
  • Höhere Flexibilität bei der Ermittlung von Angaben, z.B. in Form von zusätzlichen Spielräumen bei den Angaben zu den finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken,
  • Erhöhung der Konsistenz mit anderen EU-Regularien und
  • Erhöhung der Kohärenz mit anderen Berichterstattungsstandards wie den ISSB- und GRI-Standards.

Die Kommentierungsfrist endet am 7. Juli 2023. Die Entwürfe zu der Delegierten Verordnung und ihre Anhänge I und II sowie das Formular zur Einreichung des Feedbacks können hier heruntergeladen werden.

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