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Das DRSC hat am 23. Juni 2023 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) zur Änderung von DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung verabschiedet. 

Mit dem Änderungsstandard werden insbesondere Regelungen zu den folgenden Themen in DRS 20 und DRS 21 ergänzt:

  • Ausweitung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds;
  • Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers);
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich der damit verbundenen Fragestellung des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten); sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens.

Der Änderungsstandard ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Der Änderungsstandard wird dem BMJ – zwecks Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB – zeitnah vorgelegt.

Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum E-DRÄS 13 ist auf der Homepage des DRSC abrufbar.

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