Seit Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern und ab Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Diese Unternehmen müssen nicht nur ihren Sorgfaltspflichten bezüglich der Menschenrechte im eigenen Geschäftsbereich nachkommen, sondern die Einhaltung der Menschenrechte auch entlang der gesamten Lieferkette sicherstellen. 

Für Speditions- und Logistikunternehmen hat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz weitreichende Folgen, da sie oftmals in komplexe Lieferketten eingebunden sind. Dadurch können sie sowohl durch direkte gesetzliche Verpflichtung oder als Zulieferer durch ihre Kunden vertraglich an die Einhaltung von Sorgfaltspflichten gebunden sein. 

Den Anwendungsbereich des LkSG, eine Übersicht über Sorgfaltspflichten für Unternehmen und weitere Informationen rund um das LkSG für Transport- und Logistikunternehmen bietet der Folder „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)  - Anwendung und Umsetzung in der Transport- und Logistikbranche“.