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Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) hat die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS IFA 3) verabschiedet.

IDW RS IFA 3 enthält Grundsätze zur Abgrenzung von Immobilien des Anlagevermögens von solchen des Umlaufvermögens, zum Ausweis von sog. Bauvorbereitungskosten sowie von Kosten, die bei der Erstellung oder umfassenden Sanierung bzw. Modernisierung von baulichen Anlagen angefallen sind. Gegenstand der Verlautbarung sind darüber hinaus Ausweisfragen für den Fall der Veräußerung einer Immobilie.

IDW RS IFA 3 ist erstmals anzuwenden auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Die Verabschiedung des IDW RS IFA 3 wurde in einer Mitteilung auf der Internetseite des IDW bekannt gegeben. Die Verlautbarung ist in Heft 4/2023 der IDW Life veröffentlicht worden.

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