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Das DRSC hat am 06. Januar 2023 den Entwurf eines Änderungsstandards Nr. 13 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung veröffentlicht (E-DRÄS 13).

Mit dem vorliegenden Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 wird neben redaktionellen Anpassungen das Ziel verfolgt, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage anzupassen. Dazu enthält der Entwurf den Vorschlag, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds auszuweiten.

Darüber hinaus werden Anwenderfragen zu DRS 21, insbesondere zu folgenden Themenkreisen, adressiert:

  • Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (bzw. des Zuschussgebers)
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich der damit verbundenen Fragestellung des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten)
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds.

Der Entwurf sieht eine erstmalige Anwendung der geänderten Regelungen für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr vor. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Die Kommentierungsfrist endet am 28. April 2023.

Der E-DRÄS 13 ist auf der Homepage des DRSC abrufbar.

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