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Die Änderung betrifft die Klassifizierung von Schulden, die Nebenbedingungen (covenants) unterliegen. Das IASB stellt dabei klar, dass Nebenbedingungen, die vor oder am Bilanzstichtag einzuhalten sind, Auswirkung auf die Klassifizierung als kurz- oder langfristig haben können. Nebenbedingungen, die lediglich nach dem Bilanzstichtag einzuhalten sind, haben dagegen keinen Einfluss auf die Klassifizierung. Statt einer Berücksichtigung im Rahmen der Klassifizierung sind solche Nebenbedingungen in den Anhangangaben offenzulegen. Hierdurch soll den Abschlussadressaten ermöglicht werden zu beurteilen, inwiefern langfristige Verbindlichkeiten innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar werden könnten.

Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist laut IASB zulässig, setzt jedoch ein EU-Endorsement voraus.

Diese Änderung ändert damit die beiden – noch nicht verpflichtend anzuwendenden – Änderungen an IAS 1 zum gleichen Thema aus Januar 2020 und Juli 2020.

Die Pressemitteilung ist über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.

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