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Die Änderung betrifft die Bilanzierung von Leasingverbindlichkeiten aus Sale-and-leaseback Transaktionen und schreibt vor, dass ein Leasingnehmer im Anschluss an einen Verkauf die Leasingverbindlichkeit so zu bewerten hat, dass er keinen Betrag im Gewinn oder Verlust erfasst, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht. Die neu eingefügten Paragraphen erläutern unter anderem anhand von Beispielen, unterschiedliche mögliche Vorgehensweisen, insbesondere bei variablen Leasingzahlungen.

Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, welche am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist laut IASB zulässig, setzt jedoch ein EU-Endorsement voraus.

Die Pressemitteilung ist über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.

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