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Mit der Regelung des § 146 Abs. 2a AO wird die Verlagerung eines Buchführungssystems oder weiterer steuerlich relevanter Aufzeichnungen in das Ausland von einer Zustimmung der deutschen Finanzverwaltung abhängig gemacht. Hierdurch soll insbesondere der Datenzugriff der deutschen Finanzverwaltung auf die steuerlich relevanten Daten und EDV-Systeme der inländischen Unternehmen sichergestellt werden. Daneben betrifft dies auch die Verlagerung der Datenaufbewahrung, kann aber auch Buchführungstätigkeiten, zum Beispiel das Kontieren, die Eingabe in das Buchungssystem oder das Scannen von Belegen betreffen.

Es besteht demnach die Möglichkeit, auf Antrag bei der Finanzverwaltung elektronische Bücher und sonstige Aufzeichnungen im Ausland aufzubewahren. Ohne eine solche Genehmigung können nach Abgabenordnung Verzögerungsgelder von bis zu 250.000€ pro Jahr und Gesellschaft verhängt werden.

Für diesen Antrag werden einige Bedingungen vorausgesetzt. KPMG unterstützt Sie dabei, die Anforderungserfüllung zu belegen und den Antrag an die Finanzverwaltung zu formulieren und begleiten.

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