Versagung der USt-Berichtigung bei versicherten uneinbringlichen Forderungen

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Die Rechtssache Euler Hermes SA, die im letzten Jahr vom EuGH entschieden wurde, führt bei Nettokreditversicherungen zu einer Kostenbelastung des leistenden Unternehmens, da die Möglichkeit versagt wird, bereits entrichtete Umsatzsteuer rückerstattet zu bekommen. Bei Bruttoversicherungen trägt der Versicherer diese zusätzlichen Kosten.

Die Finanzverwaltung setzt mit Rz 17 der UStR das EuGH-Urteil C482/21 (Euler Hermes SA) um. Der EuGH entschied kurz zusammengefasst, dass Entschädigungsleistungen der Versicherung anlässlich eines Forderungsausfalls (Versicherungsfall) umsatzsteuerlich als Gegenleistung (Entgelt von dritter Seite) für die vom Unternehmen erbrachten (umsatzsteuerpflichtigen) Umsätze zu qualifizieren sind (somit kein nicht steuerbarer Schadenersatz). Zur Urteilsbesprechung im Detail siehe KPMG Newsletter: Tax News 7-9/2023.

Dies führt dazu, dass eine Verminderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL (§ 16 Abs. 1 und 3 öUStG) für den uneinbringlichen, aber versicherten Teil nicht mehr möglich ist.

Ab 1. Januar 2024 dürfen daher Unternehmer:innen insoweit auf versicherte steuerbare Umsätze keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG vornehmen, als der im Schadenfall bezahlte Geldersatz Entgelt für diese versicherten steuerbaren Umsätze darstellt.

Dies führt insbesondere bei einer Netto(kredit)versicherung zu einer Kostenbelastung des Unternehmens.

Wenn Sie Kreditversicherungen im Portfolio haben, sollten die Auswirkungen der Rechtssache Euler Hermes SA daher überprüft und gegebenenfalls Anpassungen überlegt werden. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist zudem zu analysieren, wie das Urteil in anderen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Hier können wir über unser KPMG Partnernetzwerk rasche Abklärung liefern.

Ihre KPMG Ansprechperson aus dem Tax Team Insurance steht gerne zur Verfügung.