USt-News zum Jahresanfang: UStR 2000 Wartungserlass und ViDa Update

Tax News 1/2024

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Der folgende Kurzbeitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen des Wartungserlasses der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, der am 15. Dezember 2023 veröffentlicht wurde, sowie ein Update über den derzeitigen Implementierungsstand des ViDa-Entwurfes.

1. Überblick Neuerung Wartungserlass UStR 2000 – Ausgewählte Änderungen

  • Rz. 236: Die finanzielle Eingliederung in eine Organschaft, die neben der organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung eine der Voraussetzungen für das Bestehen einer Organschaft ist, besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei fehlender Stimmrechtsmehrheit;
  • Rz. 948: Ärztliche Gutachten für Versicherungen zur Feststellung der Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen gem. § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG;
  • Rz. 1533: Eine Rechnungsberichtigung nach § 16 UStG kann aufgrund der ausdrücklich angeordneten ex nunc Wirkung auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der ursprünglichen Steuerschuld erfolgen;
  • Rz. 1824: Eine zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer ist auch ohne Rechnungsberichtigung ex tunc richtig zu stellen;
  • Rz. 1825: Seit 1.1.2024 darf eine gem. § 11 Abs. 12 UStG zu Unrecht in einer Rechnung angeführte Umsatzsteuer nicht mehr als Vorsteuer geltend gemacht werden;
  • Rz. 1828: Der Vorsteuerabzug steht bei einer Rechnung, die nicht alle Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG aufweist, dennoch zu, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Daten für den Nachweis der materiellen Voraussetzungen verfügt;
  • Rz. 2651: Die Steuerschuld entsteht bei Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12 UStG und § 11 Abs. 14 UStG mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist. Rechnungsberichtigungen wirken für den Rechnungsaussteller ex nunc, dh die Steuerschuld des Rechnungsausstellers entfällt durch die spätere Rechnungsberichtigung, nicht etwa rückwirkend auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung.

2. ViDa Update

ViDA („VAT in the Digital Age“) ist eine Initiative der EU-Kommission zur Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems, die am 8. Dezember 2022 von der Europäische Kommission veröffentlicht und vorgestellt wurde.

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen lassen sich in drei Teilbereiche unterteilen:

  • Einheitliche MwSt-Registrierung:
    • Ziel: Vermeidung von Mehrfachregistrierungen in der EU.
    • Der One Stop Shop (OSS) soll auf sämtliche B2C-Lieferungen von Gegenständen (lokale Lieferungen, Lieferungen mit Montage) erweitert werden.
    • Auch innergemeinschaftliche Verbringen sollen zukünftig in einer OSS-Meldung gemeldet werden können („Transfer-OSS“). Die Einführung des Transfer-OSS hat die Abschaffung der Konsignationslagerregelung zur Folge.
    • Die Nutzung von IOSS soll verbindlich werden. Zudem soll der Schwellenwert von EUR 150 für IOSS abgeschafft werden.
    • Im B2B Bereich soll der Reverse-Charge-Mechanismus ausgeweitet werden.
  • Ausweitung der Mehrwertsteuerpflichten für Online-Plattformen (Plattformwirtschaft)
    • Ziel: Betrugsbekämpfung.
    • Plattformen sollen für Umsatzsteuerzwecke in die Dienstleistungskette bei kurzfristigen Vermietungen von Unterkünften und Personenbeförderungen einbezogen werden (Dienstleistungskommission).
    • Die Steuerschuldnerschaft für Plattform bei Warenlieferungen soll ausgeweitet werden.
  • Verpflichtende elektronische Rechnungen für EU-Transaktionen und digitale Meldepflichten (nahe Echtzeit)
    • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und B2B-Dienstleistungen soll die Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen sowie eine digitale Meldepflicht eingeführt werden.
    • Die E- Rechnung soll binnen zwei Tage nach Leistungsausführung erstellt werden. Diese E-Rechnung muss ein strukturiertes elektronisches Format aufweisen, das eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, dh nicht pdf-Format.
    • Die (E-)Rechnungsmerkmale sollen uA um Informationen zum Bankkonto des Leistungserbringers sowie zum Fälligkeitsdatum erweitert werden.
    • Die digitale Meldepflicht soll sowohl für Leistungsempfänger als auch -erbringer für in der EU erbrachte grenzüberschreitende Waren und Dienstleistungen im B2B-Bereich eingeführt werden:
      • zwei Werktage nach Fakturierung soll die digitale Meldeverpflichtung mittels E- Rechnung für jeden Umsatz erfolgen;
      • die Zusammenfassende Meldung soll durch die Einführung der digitalen Meldeverpflichtungen abgeschafft werden.

Im November 2023 hat der Rat der Europäischen Union einen Fortschrittsbericht zu ViDa veröffentlicht. Dabei wurden einige offene Punkte festgestellt:

  • Die technischen Beratungen zur Einführung der einheitlichen USt-Registrierung sind grundsätzlich abgeschlossen, die Klärung einiger Detailpunkte ist jedoch noch offen.
  • Die Änderungen zu den IOSS-Bestimmungen sind im Lichte Zollrechtsreform weiter zu erörtern.
  • Auch bei den Plattform-Änderungen besteht noch keine Einigung. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt einen abgeänderten Kompromisstext, jedoch wollen einige Mitgliedstaaten keine Einführung der Steuerschuldnerschaft, sondern eine Erweiterung der Meldepflichten für Plattformen.
  • Für die elektronische Rechnungsstellung, die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung und die digitale Berichterstattung sind noch weitere Gespräche auf technischer Ebene erforderlich. Zudem hält der Rat der Europäischen Union fest, dass basierend auf dem derzeitigen ViDa-Entwurf (noch) keine Einigung möglich sein wird.

Insbesondere der dritte Punkt, die verpflichtende Einführung von elektronischen Rechnungen sowie digitalen Meldepflichten erfordert eine langfristige Planung in den Unternehmen und eine ausgeprägte Zusammenarbeit in den Bereichen IT, Finanzen und Fakturierung. In dieser Hinsicht werden der finalisierte Gesetzestext sowie die angepassten Umsetzungsfristen für die ViDA-Initiative mit Spannung erwartet.