Pillar II: Absicherung der Nutzbarkeit von Verlustvorträgen für Mindestbesteuerungszwecke

Tax News 1/2024

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Pillar II: Absicherung der Nutzbarkeit von Verlustvorträgen für Mindestbesteuerungszwecke im Rahmen der Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen zum 31.12.2023

In Wirtschaftsjahren, die ab 1.1.2024 begonnen haben, können erstmals Unternehmensgruppen von der globalen Mindestbesteuerung betroffen sein. Diesfalls müssen ein Mindeststeuer-Gewinn/-Verlust und angepasste erfasste Steuern berechnet werden. Letztere umfassen laufende und latente Steuern. Latente Steuern, die am letzten Stichtag vor erstmaliger Anwendung auf eine Unternehmensgruppe bestanden haben, müssen dabei durch entsprechende Dokumentation nutzbar gemacht werden, um für Mindestbesteuerungszwecke angesetzt werden zu können. Hier kann im Rahmen der Erstellung von Abschlüssen zum 31.12.2023 Bedarf bestehen, eine zusätzliche Anhangangabe zu machen oder das Reporting package anzupassen.

Durch die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung/Pillar II durch das Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) kann es auch zu Auswirkungen auf die Jahresabschlusserstellung erstmalig für Stichtage zum 31.12.2023 kommen. Explizit wurden etwa in § 198 Abs. 10 Z. 4 UGB und § 238 Abs. 1 Z. 3 UGB Regelungen verankert, die Bezug auf das MinBestG nehmen und bestimmte Angaben normieren.
 
 
Im Rahmen dieses Beitrags soll aber der Fokus auf Bestimmungen gelegt werden, die sich nicht aus dem UGB, sondern direkt aus dem MinBestG ergeben und bei Erstellung der Abschlüsse 2023 ebenso berücksichtigt werden sollten.

1. „Sicherung“ latenter Steuern (insb. aus Verlustvorträgen), um erhebliche Verzerrungen des Effektivsteuersatzes zu vermeiden

So sollte auch auf die Übergangsbestimmungen des MinBestG und insb. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 MinBestG bei Erstellung des Abschlusses, im Jahr bevor das MinBestG für eine Unternehmensgruppe erstmalig anwendbar ist, Bedacht genommen werden.

Die angepassten erfassten Steuern, die eine Unternehmensgruppe berechnen muss, für die das MinBestG bereits ab 2024 anwendbar ist, umfassen sowohl den laufenden Steueraufwand als auch latente Steuern. Wenn das Mindestbesteuerungsregime dabei aktive latente Steuern aus der Vergangenheit insbesondere aus Verlustvorträgen nicht anerkennen würde, käme es ggfs zu signifikanten Verzerrungen des Effektivsteuersatzes. Der laufende Steueraufwand würde nämlich durch die Verlustverrechnung geringer ausfallen, ohne dass es daneben einen latenten Steueraufwand aus der Auflösung aktiver latenter Steuern gäbe.

Um die aktiven latenten Steuern für Zwecke des MinBestG anzuerkennen und eine solche Verzerrung zu verhindern, wird an das Rechnungslegungsrecht angeknüpft. Dabei wird verlangt, dass der Betrag der latenten Steueransprüche und -schulden nachvollziehbar aus dem Rechnungswesen hergeleitet werden kann. Das Gesetz sieht wörtlich vor, dass nur latente Steueransprüche bzw latente Steuerschulden, die „in den Finanzkonten aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden“ zu berücksichtigen sind.

Diesbezüglich sollten zwar keine überschießende Anforderungen gestellt werden; z. B. soll auch eine nachweisliche Erfassung im Reporting Package ausreichend sein. Als Mindestmaß wäre u. E. aber eine entsprechende Angabe im Anhang zum Konzernabschluss zu empfehlen, um eine Berücksichtigung für Zwecke des MinBestG sicher zu stellen. Ihr KPMG-Berater steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung.

2. Sonderregime für Wertänderungen bei Beteiligungen

Besonderes gilt für latente Steuern, die aus Wertänderungen von Beteiligungen resultieren. Mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen wirken sich solche Wertänderungen bei Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns/-Verlusts grundsätzlich nicht aus. Entsprechend sind Auswirkungen auf die angepassten latenten Steuern zu neutralisieren. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob Wertänderungen steuerwirksam sind.

Um Problemen zu begegnen, die sich z. B. aus der Steuerwirksamkeit von Teilwertabschreibungen (verteilt über sieben Jahre gemäß § 12 Abs. 3 Z. 2 KStG) ergeben hätten, hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4 MinBestG einen Vorschlag der OECD umgesetzt und ein Wahlrecht geschaffen, steuerwirksame Wertänderungen von Beteiligungen bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns/-Verlusts berücksichtigen zu können.

Wenn das Wahlrecht ausgeübt wird, sollte es in vielen Fällen bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns/-Verlusts zu einem Gleichlauf mit der steuerlichen Gewinnermittlung kommen und eine Verzerrung des Effektivsteuersatzes so reduziert werden.

Hier schließt sich der Kreis zur eingangs erwähnten Übergangsbestimmung. Latente Steueransprüche aus Positionen, die nicht in den Mindeststeuer-Gewinn eingehen, sind bei Anwendung dieser Übergangsbestimmung nicht anzusetzen, sofern sie aus einer Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet. Davon könnten auch Teilwertabschreibungen nach diesem Stichtag umfasst sein. In solchen Fällen ist daher auf die Ausübung der Option gem § 18 Abs. 4 MinBestG im Übergangsjahr zu achten, damit die aktiven latenten Steuern in weiterer Folge für Zwecke der Mindeststeuer verwertet werden können. Handlungsbedarf besteht insoweit (anders als bei dem unter Punkt 1 besprochenen Thema) aus heutiger Sicht allerdings erst bei erstmaliger Einreichung des Mindeststeuerberichts im Jahr 2026.

3. Ausblick

Bereits bei Erstellung von Abschlüssen zum 31.12.2023 ist es ratsam, darüber nachzudenken, welche Maßnahmen gesetzt werden sollten, um zu gewährleisten, dass latente Steuern, die zum 31.12.2023 bestanden haben im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung verwertet werden können.

Über die Aufnahme einer Anhangangabe zu latenten Steuern sollte dabei nachgedacht werden.

Ebenso sollte in weiterer Folge die Ausübung des Wahlrechts zur Mindeststeuerwirksamkeit von Beteiligungen geprüft werden.

Wird darauf nicht Bedacht genommen kann es mitunter zu erheblichen Verzerrungen des Effektivsteuersatzes und allenfalls zum Entstehen einer vermeidbaren Steuerlast aufgrund des MinBestG kommen.

Wir möchten abschließend noch darauf hinweisen, dass demnächst ein SWK Spezial zu Pillar II erscheinen wird, an dem zahlreiche Autor:innen von KPMG mitgewirkt haben.