Meldung von Spenden seitens spendenbegünstigter Organisationen

Tax News - KMU Februar 2024

Tax News - KMU Februar 2024

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Meldefrist der erhaltenen Spenden 2023 bis Ende Februar 2024

Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 ist die Spendenabsetzbarkeit bekanntermaßen ausgedehnt worden (z. B. auf die Bereiche Bildung oder Sport). Überdies ist das Verfahren i. Z. m. den Spendenbegünstigungen vereinfacht worden (siehe dazu KI 08/23). Schon vor längerer Zeit ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfänger:innenorganisationen (z. B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, Freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine) zu Vereinfachungen für Spender:innen gekommen.

Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung durch einzelne Spender:innen übermittelt die spendenbegünstigte Organisation unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung bei den Spender:innen automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2023 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfangenden beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können von Spendenden in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden, abrufbar unter dem Reiter “Datenübermittlungen” (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Grundsätzlich können Spenden dann nicht im automatischen Wege als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn den Organisationen Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum der Spender:innen nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z. B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.