Investitionsfreibetrag für Investitionen ab 1. Jänner 2023

Tax News 1/2024

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Mit den Steuererklärungen 2023 kann für Investitionen ab 1. Jänner 2023 der Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag wird von den steuerlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bemessen und zusätzlich zur Absetzung für Absetzung gewährt. Im folgenden Überblick fassen wir die wesentlichsten Themen zusammen, die für die Antrag-stellung zu berücksichtigen sind.  

1. Wie kann der IFB geltend gemacht werden?

Der Investitionsfreibetrag ist in der Körperschaftsteuererklärung (K1), in der Einkommensteuererklärung (Beilage E1a) bzw. in der Feststellungserklärung (Beilage E6a) geltend zu machen und weder unternehmensrechtlich noch steuerrechtlich bilanziell auszuweisen.

Die Geltendmachung kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes erfolgen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen (Anlagen in Bau) geltend gemacht werden (Wahlrecht).

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist dessen Ausweis im Anlageverzeichnis bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern.

2. Wer hat Anspruch auf den Investitionsfreibetrag?

Der Investitionsfreibetrag ist grundsätzlich sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu-änglich, sofern diese betriebliche Einkünfte erzielen und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Die Inanspruchnahme steht auch vermögensverwaltenden Körperschaften offen, die aufgrund des § 7 Abs. 3 KStG 1988 stets betriebliche Einkünfte erzielen.

3. In welcher Höhe steht der IFB zu?

Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 %.

Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000 zu. Daraus ergibt sich ein maximaler Freibetrag von EUR 100.000 (10 %) bzw. EUR 150.000 (15 %).

Betreibt eine natürliche Person mehrere Betriebe, kann der Investitionshöchstbetrag mehrfach (einmal pro Betrieb) ausgeschöpft werden. Bei Mitunternehmerschaften sowie Kapitalgesellschaften wird von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen, sodass der Investitionshöchstbetrag einmal pro Gesellschaft zusteht. Auch bei einer Unternehmensgruppe i. S. d. § 9 KStG steht der Investitionshöchstbetrag jedem Gruppenmitglied und dem Gruppenträger einmal zu.

Der Investitionshöchstbetrag von EUR 1.000.000 steht auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/23 (für die ab 1. Jänner 2023 getätigten Investitionen) voll zu. Im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren (für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel). Entsteht bei Umgründungen ein Rumpfwirtschaftsjahr, ist der Investitionshöchstbetrag ebenfalls zu aliquotieren.

4. Für welche Wirtschaftsgüter steht der IFB zu?

Der Investitionsfreibetrag kann grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, wenn diese

  • nach dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden,
  • die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt und
  • das Wirtschaftsgut einem Betrieb oder einer Betriebsstätte im Inland zugeordnet werden kann, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 dient.

 
4.1. Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter:

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, welche zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden (nur bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) mit natürlichen Personen als Gesellschafter möglich).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem. § 13 EStG 1988 abgesetzt werden. Wird von der Sofortabschreibungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, steht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der IFB zu.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen vom IFB bleiben jedoch stets jene unkör-perlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Ge-sellschafter erworben werden.
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist, aus-genommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer:
    • Neben E-Fahrzeugen kann auch für Fahrschulkraftfahrzeuge und für KFZ, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, ein IFB beantragt werden.
    • Gebäude sind vom IFB grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden; für diese kann ein IFB geltend gemacht werden.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Eine taxative Aufzählung der vom IFB ausgeschlossenen Anlagen in Zusammenhang mit fossilen Energieträgern enthält die Fossile Energieträger-Anlagen-VO, BGBI. II Nr. 156/2023.


4.2. Wirtschaftsgüter mit erhöhtem IFB von 15 %:

Jene Investitionen, welche dem Bereich „Ökologisierung“ zuzuordnen sind, werden in der Öko-IFB-VO, BGBI. II Nr. 155/2023 definiert. Insbesondere steht für folgende Wirtschaftsgüter der erhöhte IFB von 15 % zu:

  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (E-Fahrzeuge) sowie E-Ladestationen.
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (z. B. Photovoltaikanlagen).
  • Fahrräder, Transporträder oder Spezialräder (mit oder ohne Elektroantrieb).
  • Nach dem Umweltförderungsgesetz (UFB) oder dem Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) geförderte bzw. förderbare Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen.

Behaltefrist:

Wird der Investitionsfreibetrag für ein Wirtschaftsgut in Anspruch genommen, ist dieses Wirtschaftsgut für mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen zu behalten. Wird das Wirtschaftsgut vor der Behaltefrist ausgeschieden, ist der in Anspruch genommene Investitionsfreibetrag einer Nachversteuerung zu unterziehen und gewinnerhöhend im Jahr des Ausscheidens anzusetzen. Bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.