Mietpreisdeckel

Tax News - KMU Jänner 2024

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Jährliche Mietpreiserhöhungen werden mit fünf Prozent gedeckelt

Zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten wurden das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert, indem Regelungen zur Deckelung des Mietpreises eingeführt worden sind (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz - 3. MILG). Den Stein für dieses Gesetzesvorhaben haben vor allem die inflationsbedingt unterjährig mehrfach erfolgten Erhöhungen der Kategorie- und Richtwertmieten sowie der Mieten von gemeinnützigen Wohnungen ins Rollen gebracht.

Das Ziel des sogenannten „Mietpreisdeckels“ besteht darin, die Erhöhungen von Kategoriemieten, Richtwertmieten und Mieten für gemeinnützige Wohnungen der Höhe nach zu begrenzen. Freie Mietverträge sind von dieser Regelung nicht betroffen: 

  • Kategoriemieten: Bisher wurden Kategoriemieten erhöht, wenn der Verbraucherpreisindex seit dem letzten Änderungszeitpunkt um mehr als fünf Prozent gestiegen ist. In Zukunft finden Änderungen nur noch am 1. April statt. Im Jahr 2024 entfällt die Wertanpassung der Miete. Daher findet die nächste Anpassung der Kategoriemieten erst wieder mit 1. April 2025 statt. In den Jahren 2025 und 2026 ist die jährliche Anpassung der Kategoriemieten mit fünf Prozent gedeckelt. 
  • Richtwertmieten: Diese wurden bisher alle zwei Jahre am 1. April anhand der Veränderung des Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex im Vergleich zum Ausgangswert angepasst. In Zukunft sollen die Richtwerte jedoch jährlich angepasst werden. Die nächste Wertanpassung erfolgt am 1. April 2025. Für diese Anpassung ist ausschließlich die Veränderung des Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex aus dem Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 maßgeblich. Auch bei den Richtwertmieten sind die Wertanpassungen für die Jahre 2025 und 2026 mit fünf Prozent jährlich gedeckelt.
  • Bei gemeinnützigen Wohnungen wird die Erhöhung ebenfalls auf fünf Prozent begrenzt. Am 1. April 2024 dürfen die Beträge im Vergleich zum letzten Änderungszeitpunkt also nicht um mehr als fünf Prozent steigen.