Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Tax News - KMU Jänner 2024

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Neuerungen des Gemeinnützigkeitsrechts im Überblick

Inkrafttreten der Änderungen mit 1. Jänner 2024

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde am 14. Dezember 2023 im Nationalrat beschlossen. Die Änderungen traten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Zentrale Änderungen

Ausweitung der Spendenbegünstigung: Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig i. S. d. §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen unter anderem Bildung und Sport sowie Frauenförderung und Konsumentenschutz begünstigt werden. Kirchliche Zwecke bleiben allerdings weiterhin ausgeschlossen.

Steuerfreie Tätigkeitsvergütungen für Ehrenamtliche: Um die wertvolle Arbeit von Freiwilligen zu fördern und rechtliche Klarheit zu schaffen, wurde im Einkommensteuergesetz eine Befreiungsbestimmung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen verankert – das sogenannte „Freiwilligenpauschale“. Dabei handelt es sich um eine der Höhe nach gedeckelte Steuerbefreiung für Einnahmen aus ehrenamtlicher Arbeit. Dieser Schritt soll die Attraktivität ehrenamtlicher Tätigkeiten erhöhen.

Es gibt zwei Arten von Freiwilligenpauschalen: 

  • Das „kleine Freiwilligenpauschale“ mit höchstens EUR 30 pro Tag und maximal EUR 1.000 pro Kalenderjahr für freiwillige Leistungen an gemeinnützige Körperschaften
  • Das „große Freiwilligenpauschale“ mit höchstens EUR 50 pro Tag und maximal EUR 3.000 pro Kalenderjahr für ehrenamtlich Tätigkeiten, die mildtätigen Zwecken dienen 

Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu belegen, hat die Körperschaft entsprechende Aufzeichnungen zu führen (z. B. Zahl der Einsatztage, Tätigkeit und zugewendetes Freiwilligenpauschale) und eine Meldepflicht bei Überschreitungen der steuerfreien Höchstgrenzen zu beachten. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen bei dem:der Ehrenamtlichen im Zweifel Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG vor.

Verfahrensrechtliche Erleichterungen: Es gibt Erleichterungen bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit. Der Zugang zur Spendenbegünstigung soll bereits nach einjährigem Bestand ermöglicht werden. Statt der grundsätzlich erforderlichen Wirtschaftsprüfer:innenbestätigung soll für kleinere Einrichtungen künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten. Kleinere Einrichtungen können den nunmehr einmaligen Antrag durch eine:n berufsmäßige:n Parteienvertreter:in – z. B. Steuerberater:in – elektronisch stellen.

Ausnahmebewilligungen: Die Umsatzgrenze für eine automatische Ausnahmegenehmigung wurde von EUR 40.000 auf EUR 100.000 erhöht (§ 45a Abs 4 BAO). Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 100.000 kann die Abgabenbehörde auf Antrag darüber hinaus rückwirkend eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs 2 BAO erteilen. Weiters sind bei bloß formalen Satzungsmängeln rückwirkende Satzungsänderungen ohne Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigung möglich.

Strafrechtliche Ausschließungsgründe: Die Spendenbegünstigung darf nicht zuerkannt werden, wenn über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation innerhalb der letzten zwei Jahre eine Verbandsgeldbuße wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens i. S. d. Finanzstrafgesetzes (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt wurde. Ebenso wenig dürfen Entscheidungsträger:innen oder Mitarbeiter:innen der Körperschaft wegen der vorgenannten strafbaren Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist, rechtskräftig bestraft worden sein. Dies gilt für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.