Tax News: Auslegungsfragen zu Kapitalabflussmeldungen gemäß KapMeldeG

Kapitalabflussmeldungen

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet Banken bis Ende 2022 zur laufenden Meldung von größeren Kapitalabflüssen von Konten und Depots an das BMF. Bei einer Reihe von Meldungen, die vom BMF nach Risikoanalyse den Finanzämtern zur Prüfung zugewiesen wurden, ergeben sich Auslegungsfragen zu Gesetzmäßigkeit, Datenschutz und Bankgeheimnis.

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Für den Inhalt verantwortlich

Christiane Edelhauser

Senior Managerin, Tax

KPMG Austria

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Meldung von Kapitalabflüssen (KA) an das BMF

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) sieht eine Meldeverpflichtung von Kredit- und Zahlungsinstituten sowie der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) für Kapitalabflüsse von mindestens EUR 50.000,- von Konten und Depots natürlicher Personen im Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.12.2022 vor. Meldepflichtig sind auch Kapitalabflüsse unter dieser Betragsgrenze, die quartalsweise zusammenzurechnen sind, wenn eine offenkundige Verbindung zwischen ihnen gegeben ist (verbundene Transaktionen). Ausdrücklich ausgenommen von der Meldepflicht sind Geschäftskonten von Unternehmern sowie Anderkonten.

Prüfung von KA-Meldungen durch Finanzämter

Bis Mitte Oktober 2017 wurden rund 785.000 KA-Einzelmeldungen im Verfahren FinanzOnline elektronisch an das BMF übermittelt, die stichprobenweise einer zentralen Auswertung im Wege einer Qualitätssicherung und Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden.

Mittels „analytischer Methoden nach fachlichen Überlegungen und risikobasierten Kriterien“ wurde vom Predictive Analytics Competence Center (PACC) des BMF die Auswahl von rund 6.000 Fällen mit Kapitalabflüssen von mindestens EUR 300.000,- getroffen, die das höchste fiskalische Risiko mit dringendem abgabenrechtlichen Prüfungsbedarf darstellen sollen und die deshalb dem Jahresprüfplan der Finanzämter zugewiesen wurden.

Definition von KA gemäß § 1 Z 3 KapMeldeG

a) Auszahlungen und Überweisungen von Konten (Sicht-, Termineinlagen) und Spareinlagen

b) Auszahlungen und Überweisungen im Rahmen von Zahlungsdienstleistungen gemäß § 1 Abs 2 ZaDiG oder bei Verkauf von Bundesschätzen

c) Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland

d) Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots

Gesetzeszweck lt. Erläuterungen zum KapMeldeG

Nach den Erläuterungen zu § 1 des KapMeldeG ist es primärer Zweck des Gesetzes, Kapitalabflüsse zu entdecken und steuerlich zu verwerten, die ansonsten aus Anlass des Bankenpaketes (insbesondere aufgrund der neu geschaffenen Einrichtung von Kontenregister, Konteneinschau und der damit einhergehenden Lockerung des Bankgeheimnisses in § 38 Abs 2 BWG) vorgenommen und steuerlich unentdeckt bleiben würden. Das KapMeldeG soll als Präventivmaßnahme gegen „Abschleicher“ wirken.

Alle eingehenden KA-Meldungen werden den zuständigen Finanzämtern zu den betreffenden Steuerakten automationsunterstützt bzw im Wege eines Datenclearing dazugestellt. Gleichzeitig werden die eingehenden KA-Meldungen zentral risikobasiert dahingehend ausgewertet, ob ein dringender abgabenrechtlicher Prüfungsbedarf besteht.

Verfahren vor der Abgabebehörde gem § 12 Abs 1 KapMeldeG

  • Einlangende KA-Meldungen werden dem betreffenden Steuerakt, der elektronischen Dokumentation gem § 114 Abs 2 BAO, hinzugefügt
  • KA-Meldungen dürfen ausschließlich für die Analysen für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Abgabepflichtigen im Abgabeakt vorhandenen Daten verwendet werden (interne Prüfung; zB durch Vermögensdeckungsrechnung)
  • KA-Meldungen dürfen nur für mit der internen Analyse in Zusammenhang stehende allgemeine Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 (Auskunftsersuchen), 144 BAO (Nachschau) und § 147 BAO (Außenprüfung) verwendet werden (erweiterte, externe Prüfungsmaßnahmen).
  • Allfällige Selbstanzeigen müssten strafbefreiend vor Prüfungsbeginn erstattet werden.

Wesentliche Verfahrensaspekte bei KA-Meldungen

1. Interne Prüfung der KA-Meldung auf Plausibilität (Stimmigkeit, ungewöhnliche Muster, Risikoanalyse) nach Aktenlage durch Abgleich mit Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen (die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung wurde neu in § 114 Abs 4 BAO normiert)

2. Externe/erweiterte Prüfungsmaßnahmen, zur Erlangung von Informationen über Tatsachen, die für die Erhebung von Abgaben im Rahmen einer Ex-Ante-Betrachtung maßgeblich sind:

  • Auskunftsersuchen zur Mittelherkunft des vom Privatkonto abgeflossenen Kapitals bei Vorliegen von (begründeten) Verdachtsmomenten, dass es aus unversteuerten Einkünften herrühren könnte; die abgabenrechtliche Maßgeblichkeit der Mittelherkunft wird bei Unternehmern eher zutreffen als bei reinen Privatpersonen;
  • Auskunft darf nur verlangt werden, wenn sie für die Abgabenerhebung geeignet und notwendig und für den Betroffenen möglich, verhältnismäßig und zumutbar ist.
  • kein zulässiger Gegenstand von Ermittlungen der Abgabenbehörde sind Fragen nach der Mittelverwendung und dem Ziel/Empfänger des Kapitalabflusses, weil diese keine für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen darstellen
  • falls erteilte Auskünfte zur Mittelherkunft ungenügend/unglaubwürdig waren, kann zu dieser Frage die Vorlage von entsprechenden Urkunden und anderen schriftlichen Unterlagen verlangt werden
  • nicht zulässig wäre im Fall von endbesteuertem Kapitalvermögen die Aufforderung, Informationen über Bankkonten, Kontoauszüge und Einzelbelege vorzulegen
  • Wegfall von Verdachtsmomenten der internen Prüfung bei Auskunftserteilung, dass es sich bei den abgeflossenen Beträgen um Einkünften aus Kapitalvermögen handelt, die dem Steuerabzug unterliegen, in der Einkommens-steuererklärung daher nicht aufscheinen.
  • für private Einkünfte aus Kapitalvermögen bestehen weder Aufzeichnungs- noch Aufbewahrungs- und auch keine erhöhten Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen (das Grundrecht auf Privatsphäre gemäß Art 8 EMRK umfasst auch Bankunterlagen).
  • Vorlagepflicht für Kontoauszüge und Einzelbelege wäre aber denkbar bei Einkünften aus anderen Quellen, für die Aufzeichnungspflichten bestehen, wie zB für Mieteinkünfte.
  • Nachschau gemäß § 144 BAO ist bei nicht aufzeichnungspflichtigen Personen nur subsidiär zulässig, wenn Grund für die Annahme eines Abgabenanspruchs besteht, der anders nicht festgestellt werden kann, was jedenfalls zu begründen wäre.
  • Außenprüfung gemäß § 147 BAO ist nur bei Abgabepflichtigen zulässig, die zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind.

3. Kontoregisterabfragen und die subsidiär konzipierte Konteneinschau gemäß Konentregister- und Konteneinschaugesetz kommen als primäre Prüfungsmaßnahmen bei Vorliegen von Kapitalabflüssen grundsätzlich nicht in Betracht und sind immer an die besonders strengen Voraussetzungen des KontRegG gebunden

Rechtsfolgen bei rechtsgrundlosen KA-Meldungen

Mögliche Rechtsfolgen rechtsgrundloser KA-Meldungen sind insbesondere die Verletzung von Datenschutzrechten und die Verletzung des Bankgeheimnisses.

Daraus können sich das Recht auf Berichtigung von unrichtigen und das Recht auf Löschung von rechtsgrundlos gemeldeten Meldedaten der betroffenen Personen nach der EU Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO und dem Datenschutzgesetz, DSG bzw Schadenersatzansprüche nach Zivilrecht ergeben.

In diesem Zusammenhang wurde vom BMF zuletzt im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen über FinanzOnline mit Wirksamkeit ab 06.06.2018 die Möglichkeit geschaffen, allfällig irrtümlich übermittelte Erstmeldungen (nach Ablauf der einmonatigen Stornofrist) gegenüber dem BMF nachträglich als „gelöscht“ (L) zu melden und zu kennzeichnen. Solche Löschungsübermittlungen an das BMF sind von den meldenden Instituten zu begründen.

Haben Sie noch Fragen?

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der gesetzeskonformen Umsetzung Ihrer laufenden KA-Meldungen sowie im Ermittlungs- und Abgabenverfahren vor den Finanzämtern.

Christiane Edelhauser

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