
Bis wann Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung zusteht bleibt weiterhin offen. Im Zuge einer Amtsrevision hat sich nämlich der VwGH an den EuGH gewandt und mehrere Fragen zum Beihilferecht vorgelegt. Dienstleistungsbetriebe können Anträge auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 nur noch bis Ende 2017 stellen.
Einschränkung auf Produktionsbetriebe
Nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) ist eine Vergütung der Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle, Mineralöl und Flüssiggas möglich. So können energieintensive Betriebe einen Teil der an den Energielieferer bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt vergütet bekommen.
Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr. 111/2010 besteht ein Anspruch auf Vergütung nur noch für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht; Dienstleistungsbetriebe sind von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Dabei ist die Einschränkung „vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen“.
Unklar ist jedoch, seit wann eine solche Genehmigung vorliegt und bis wann daher Dienstleistungsbetriebe die Energieabgabenvergütung geltend machen können.
Vorgeschichte und Verfahren
Zunächst entschied der VwGH, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit 01.02.2011 in Kraft getreten sei. Dem folgte jedoch ein vom BFG initiiertes Vorabenscheidungsverfahren beim EuGH (siehe Tax News 01/2015): Im Urteil zur Rechtssache C-493/14, Dilly’s Wellnesshotel stellte der EuGH fest, dass die Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 800/2008, nach der keine Anmeldung und damit keine Genehmigung einer Beihilfe erforderlich ist, einen ausdrücklichen Verweis der Beihilfemaßnahme auf die Verordnung erfordert (siehe Tax Flash 10/2016 sowie Tax News KöR/NPO 06/2016). Im Anschluss daran entschied das BFG, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe nicht mit 01.02.2011 in Kraft getreten sei, da diese ohne Verweis auf die Gruppenfreistellungsverordnung erfolgte. Zudem deutete das BFG an, dass Dienstleistungsbetriebe bis zum Inkrafttreten der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 651/2014 und damit für die Jahre 2011 bis 2014 einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung hätten (siehe Tax Flash 11/2016).
Wahrung der Ansprüche
Nunmehr hat der VwGH dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, die das BFG-Erkenntnis in Frage stellen könnten. Ob Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2014 zusteht, bleibt daher weiterhin offen. Um Ansprüche zu wahren, können Dienstleistungsbetriebe Anträge auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 noch bis Ende 2017 stellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind davon abweichende Fristen zu beachten.
Vorlagefragen im Detail
Ursprünglich war die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Durch die Erweiterung der Anspruchsberechtigten auf alle Unternehmer (einschließlich Dienstleistungsbetriebe) sollte eine Selektivität der Maßnahme und damit eine genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe vermieden werden. Die danach im Budgetbegleitgesetz 2011 vorgesehene Einschränkung auf Produktionsbetriebe sollte wiederum erst nach Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische Kommission erfolgen. Allerdings geht der VwGH davon aus, dass es sich bei der Energieabgabenvergütung auch dann um eine Beihilfe handelt, wenn ein Anspruch auf Vergütung prinzipiell für alle Betriebe besteht, wohl weil energieintensive Betriebe selektiv begünstigt werden. Vor der Einschränkung auf Produktionsbetriebe läge jedoch implizit und unbefristet eine Genehmigung der Europäischen Kommission vor.
Zudem geht der VwGH vorläufig davon aus, dass eine „Genehmigung“ der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe auch in folgenden drei Fällen vorliegt:
Conclusio
Je nachdem, welche Antworten der EuGH auf diese Fragen geben wird und ob der VwGH an seinen vorläufigen Überlegungen festhält, könnte Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung bereits ab 2011 versagt bleiben, jedoch auch bis 2014 oder noch darüber hinaus zustehen. Aufgrund dieser Unsicherheiten empfiehlt es sich, Anträge auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 noch bis Ende 2017 (sowie auch Anträge für spätere Jahre) zu stellen, um die Ansprüche zu wahren, solange nicht endgültig über das Inkrafttreten der Einschränkung auf Produktionsbetriebe entschieden wurde.