Der Umgang der Finanzverwaltung mit dem Kontoregister und der Konteneinschau im Rahmen der Außenprüfung

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Der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

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Das BMF hat im Oktober 2016 den Kontenregister- und Konteneinschau - Anwendungserlass veröffentlicht. Dieser regelt die organisatorische Umsetzung des Kontoregisters- und Konteneinschaugesetzes durch die Abgabenbehörde und birgt durchaus Überraschendes, denn womöglich könnten Einsichten in die Konten künftig zum Standardrepertoire bei Außenprüfungen zählen.

 

Das Kontoregister

Im Kontenregister sind die inländischen Bankkonten erfasst. Das Kontoregister beinhaltet keine Detailinformationen zum Konto, sondern lediglich einen „Überblick“ in Form von Namen des Kontoinhabers, die Kontonummer, den Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos sowie den Namen der Bank.

Einsicht in das Kontoregister

Auskünfte aus dem Kontoregister sind an Finanzbehörden zu erteilen wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist.

Die Einsicht in das Kontoregister durch die Abgabenbehörde wird gesetzlich dahingehend eingeschränkt, als dass sie im Verfahren zur Veranlagung der Einkommen-, Köperschafts- und Umsatzsteuer grds nicht zulässig ist, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Die Registerabfrage im Rahmen von Außenprüfungen

Außenprüfungen, bei denen eine Registerabfrage möglich ist, sind:

  • Außenprüfungen im Sinne des § 147 BAO (Betriebsprüfung) durch die Finanzämter und die Großbetriebsprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr
  • Umsatzsteuersonderprüfung
  • Gebührenprüfung
  • Liquiditätsprüfung und
  • Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben.

Kontenabfrage im Rahmen der Prüfungsvorbereitung

Dem Anwendungserlass entsprechend ist eine Kontenregistereinsicht bereits im Rahmen der Prüfungsvorbereitungshandlungen (!) vorzunehmen, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Weder das Gesetz noch der Erlass tätigen eine Aussage dazu, was hierbei unter „zweckmäßig und angemessen“ zu verstehen sein soll. Es ist zu befürchten, dass bei jeder Prüfungsvorbereitung eine Kontenregistereinsicht stattfinden wird.

Weiteres Vorgehen im Rahmen der Prüfung

Die Ergebnisse der Registerabfrage sind im Rahmen des Prüfungsbeginns vom Prüfungsorgan anzusprechen. Zu jedem Konto ist nach Angaben des Abgabenpflichtigen festzuhalten, um welches Konto es sich handelt und ob es dem betrieblichen oder dem nichtbetrieblichen Umfeld zuzuordnen ist.

Der Abgabenpflichtige wird über Finanzonline von einer Kontenregistereinsicht informiert. Eine strafbefreiende Selbstanzeige durch den Abgabepflichtigen kann erfolgen, denn es hat keine nach außen gerichtete Amtshandlung und somit auch keine Verfolgungshandlung stattgefunden.

Konteneinschau

Der Kontenregistereinsicht nachgelagert ist eine mögliche Konteneinschau. In dieser werden Tatsachen über die Kontoverbindung (sog „innere Kontendaten“) abgefragt, dh die Behörde kann Einsicht in die konkreten Kontostände und Kontobewegungen nehmen.

Im Ermittlungsverfahren darf nur dann, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen, die Konteneinschau beantragt werden, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären,
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Bankkunden nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahmen steht.

So sind im Rahmen einer Außenprüfung in einem ersten Schritt für die betrieblichen Konten alle relevanten Unterlagen (zB Kontoauszüge, Kredit-/Überziehungsvereinbarung, Überweisungsbelege, etc) von der Behörde beim Abgabepflichtigen anzufordern. Werden diese vorgelegt, so hat die Prüfung anhand dieser Unterlagen zu erfolgen. Ist das geprüfte Unternehmen nicht bereit und nicht in der Lage die Unterlagen dem Prüfer vorzulegen, dann ist dies niederschriftlich festzuhalten und anschließend die Kontoeinschau nachweislich anzukündigen.

Der Antrag auf Kontoeinschau ist von der Finanzbehörde an das Bundesfinanzgericht (BFG) schriftlich zu stellen. Im Erlass wird dazu festgehalten, dass zu begründen ist, warum die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend für die Prüfung sind (zB welche Belege fehlen, aus welchen Gründen die Information für den weiteren Prüfungsverlauf nötig ist). Ebenfalls ist anzugeben, welche Unterlagen vom Kreditinstitut verlangt werden (zB Kontoauszüge eines bestimmten Zeitraums, Belege etc).

Im Rahmen der Außenprüfung dürfen grundsätzlich nur die betrieblichen Konten eingesehen werden. Informationen über nicht betriebliche Konten sind nur abzuverlangen, wenn der Verdacht besteht, dass geschäftliche Transkationen über diese Konten abgewickelt werden. Laut Erlass ist hierbei der Antrag auf die unbedingt notwendigen Unterlagen zu beschränken.

Die Entscheidung über die Bewilligung der Konten-einschau trifft ein BFG-Einzelrichter innerhalb von drei Tagen. Gegen diese Bewilligung ist durch den Betroffenen ein Rechtsmittel zulässig, das keine aufschiebende Wirkung hat, weshalb die Konteneinschau durchzuführen ist. Bei einer Aufhebung der Bewilligung greift das gesetzliche Beweisverwertungsverbot, wonach die Ergebnisse nicht in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden dürfen. Umgekehrt kann aber auch die Finanz, sollte die Konteneinschau abgelehnt werden, einen Rekurs einbringen.

Zusammenfassung

Durch die Kontenregistereinsicht und die Konteneinschau wurden den Finanzbehörden neue Mittel in der Außenprüfung zur Verfügung gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden gerade die Kontenregistereinsicht nutzen werden. Es ist daher zu empfehlen, sich rechtzeitig mit dem für einen selbst vorhandenen Inhalt im Kontenregister auseinanderzusetzen, somit sich bereits im Vorfeld ein klares Bild zu schaffen und so unter Umständen tiefergreifende Nachforschungen zu vermeiden.

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