Einmalzahlung nicht anrechenbar

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BFG entscheidet über die Zulässigkeit der Anrechnung der Einmalzahlung

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BFG erlaubt nicht die Anrechnung der Einmalzahlung nach StAbk Ö-CH auf die österreichische Einkommenssteuer

Im Erkenntnis vom 19.12.2016, RV/5101113/2016 hat das BFG über die Zulässigkeit der Anrechnung einer geleisteten Einmalzahlung gem Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz auf die österreichische Einkommenssteuer entschieden.

 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte 2010 zwei Konten bei Schweizer Banken. Ein Konto wurde 2012, vor Inkrafttreten des Abkommens, aufgelöst und nach Österreich übertragen. Das zweite Depot verblieb in der Schweiz und wurde 2013 nach Österreich übertragen. Für das zweite Depot wurde die abgeltende Einmalzahlung nach dem Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz (StAbk Ö-FL) einbehalten.

Im Januar 2016 brachte der Beschwerdeführer eine Selbstanzeige beim Finanzamt ein, in der auf beide Depots und deren Veranlagung nach Österreich verwiesen wurde und eine Anrechnung der Einmalzahlung (auf die aus dem anderen Konto resultierende Steuerbelastung) beantragt wurde.

Entscheidung des BFG

Zunächst überprüfte der BFG die anwendbare Rechtslage. So soll durch das StAbk Ö-CH eine effektive Besteuerung sichergestellt werden, weshalb für die Regularisierung der Vergangenheit die Vermögenswerte einer Nachversteuerung unterliegen.

Gem Art 5 StAbk Ö-CH hatte eine in Österreich ansässige betroffene Person bis 31. Mai 2013 der Bank schriftlich mitzuteilen, ob sie die Einmalzahlung oder die freiwillige Meldung wählt. Eine abgegebene Meldung war nach Inkrafttreten des Abkommens (1. Januar 2013) nicht mehr widerrufbar. Wurde keine Wahl getroffen, so war die Bank verpflichtet, automatisch eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung durchzuführen. Dieser automatische Mechanismus ist vorliegend zum Tragen gekommen.

Nach Art 7 Abs 6 StAbk Ö-CH gelten durch die Einmalzahlung die österreichischen Erbschafts- und Schenkungsteueransprüche sowie Einkommens- und Umsatzsteuer als abgegolten. Wurde die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund bezahlt, so hatte nach Art 13 Abs 3 StAbk Ö-CH die betroffene Person gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde einen Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung. Das BMF führte in einer Information aus, dass dies der Fall sei, wenn ein Rechenfehler vorliege oder tatsächlich keine Ansässigkeit in Österreich gegeben sei.

Streitgegenständlich war, ob es bei einer verspäteten Selbstanzeige im Jahr 2016, welche die Zeiträume der Abgeltungszahlung erfasst, zu einer Anrechnung der Einmalzahlung in Österreich kommen kann, sodass es wirtschaftlich nur zu einer Einmalbesteuerung kommt.

Der BFG führt aus, dass eine Anrechnung der Abgeltungssteuer im Konzept des StAbk Ö-CH nicht vorgesehen war und auch in anderen Normen keine Rechtsgrundlage findet.

Für eine zu Unrecht, dh ohne rechtlichen Grund, erhobene Einmalzahlung besteht Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung, aber nicht auf Anrechnung. Im vorliegenden Fall wurde durch die Schweizer Bank die Einmalzahlung zu Recht vorgeschrieben. Die Selbstanzeige 2016 kommt für eine „Verhinderung“ der Einmalzahlung aus 2013 viel zu spät und kann nach dem klaren Wortlaut des Abkommens auch keine Rückwirkung entfalten. Es liegt auch keine Überbesteuerung vor, sondern eine dem StAbk Ö-CH entsprechende Besteuerung mittels Einmalzahlung. Auch eine rechtzeitige Selbstanzeige hätte nicht zu einer Anrechnung der Einmalzahlung geführt, sondern lediglich zu einer Erstattung.

Auswirkungen des Erkenntnisses

Konsequenz dieses Erkenntnisses ist es, dass bei einer Selbstanzeige, die ebenfalls Zeiträume erfasst, die in der Vergangenheit mittels Einmalzahlung bereinigt wurden, nicht im Wege der Veranlagung angerechnet werden. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine Erstattung der Einmalzahlung in einem solchen Fall möglich ist.

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