VwGH zur Zurechnung von Kapitalanlagen einer liechtensteinischen Lebensversicherung

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VwGH folgt bei der Zurechnung der Kapitalanlagen dem Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums. Wesentlich ist grundsätzlich eine Risikoübernahme durch den Versicherer.

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In dem jüngst veröffentlichten Erkenntnis VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012, hat dieser Aussagen zur Zurechnung des Deckungsstocks einer liechtensteinischen Lebensversicherung getroffen. Entscheidend ist für den VwGH eine wirtschaftliche Anknüpfung, welche sich nach dem übernommenen Risiko und den Dispositionsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers hinsichtlich Depotbank, Vermögensverwalter und Anlagestrategie richtet.

Im Ergebnis hat der VwGH die Kapitalanlagen dreier Lebensversicherungen in Bestätigung des Vorerkenntnisses des BFG 17.12.2014, RV/5100901/2012 dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Dies bedeutet auch die Zurechnung der daraus erfließenden Einkünfte an den Versicherungsnehmer.

 

Sachverhalt

Der Revisionswerber hatte 2004 drei fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen. Die hierfür zu zahlenden Versicherungsprämien leistete der Revisionswerber in Form eines Einmalerlags durch Depotübertragung. Der in den Versicherungsverträgen vorgesehene Mindesttodesfallschutz im Ablebensfall belief sich auf 10 % der Nettoversicherungsprämie. Die Depotbank und den für die Verwaltung zuständigen „Asset Manager“ konnte der Revisionswerber frei auswählen. Die Kündigung der Lebensversicherungen war seitens des Versicherungsnehmers nach Ablauf von einem Jahr jederzeit unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.

Im vorangegangen Verfahren vor dem BFG (17.12.2014, RV/5100901/2012) wurde entschieden, dass der Versicherungsnehmer wirtschaftlicher Eigentümer der im Deckungsstock vorhandenen Wertpapiere war und ihm folglich die Erträge daraus zuzurechnen waren.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

Die Frage der Einkünftezurechnung sei im Steuerrecht grundsätzlich mittels einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu klären. Kapitaleinkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der das wirtschaftliche Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat.

Die Versicherungspolizzen des Revisionswerbers wichen wesentlich von den allgemeinen Versicherungsbedingungen der liechtensteinischen Lebensversicherung ab, als der Mindesttodesfallschutz nicht 60 % sondern lediglich 10 % der Nettoversicherungsprämie betrug; für den Erlebensfall war keine Risikoabsicherung vorgesehen. In Anbetracht dessen könne nicht von einem einer Versicherung immanenten Risikoelement und einer wirtschaftlichen Funktion des Versicherungsunternehmens ausgegangen werden, da von einem verantwortungsvollen Asset Manager zu erwarten war, dass im Portfolio mindestens 10 % an sicheren Anlagen enthalten sein würden. Dies macht es überaus unwahrscheinlich, dass die vereinbarte Mindesttodesfallleistung schlagend werden könnte.

Dass der Versicherungsnehmer die Depotbank, den Asset Manager und die Anlagestrategie jederzeit ändern konnte und an dem Wertverlauf der im Deckungsstock vorhandenen Wertpapiere jederzeit durch Geltendmachung seines Kündigungsrechts partizipieren konnte, spricht für den VwGH, auch für ein Zurechnung an den Versicherungsnehmer. Er trägt Chancen und Risiken einer Wertsteigerung/Wertminderung. Somit seien ihm die Vermögenswerte aus dem Deckungsstock zuzurechnen.

Der Revisionswerber erzielte somit Einkünfte aus Kapitalvermögen aus den Wertpapieren, die den Deckungsstock bilden.

Auswirkungen des Erkenntnisses

Das Erkenntnis des VwGH stellt klar, dass auch für den Bereich der Lebensversicherungsverträge eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (und keine formalrechtliche Anknüpfung) erfolgt. Sind die Vermögenswerte (Wertpapiere) aus einer Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, so hat dieser auch die daraus erfließenden Einkünfte zu versteuern. Indiz für die Zurechnung der Vermögenswerte an den Versicherungsnehmer sind die Übernahme eines Versicherungsrisikos durch den Versicherer (dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben), sowie die Einflussmöglichkeiten des Versicherungsnehmers auf die Veranlagungsstrategie, die Depotbank und den Vermögensverwalter.

Maßgebliche Mitarbeiter des BMF (Bodis/Schlager, Neues zur ertragsteuerlichen Behandlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen, SWK 2017, 143) haben das Erkenntnis des VwGH bereits literarisch aufgegriffen.

Es wird davon auszugehen sein, dass die steuerliche „Abschirmwirkung“ liechtensteinische Lebensversicherungsverträge auf Basis des Erkenntnisses in Zukunft von seiten der Finanzverwaltung kritisch betrachtet wird. Abzuwarten bleibt die Entscheidung des VwGH zu BFG 11.5.2016, RV/7103594/2015, in welchem das BFG eine liechtensteinische Lebensversicherung bei der im Erlebensfall 100 % des Marktwertes der im Deckungsstock befindlichen Wertpapiere, im Ablebensfall 105 % als mit ausreichendem Risiko behaftet ansah. Folglich rechnete das BFG den Deckungsstock und die daraus erfließenden Einkünfte nicht dem Versicherungsnehmer zu. Die Finanzverwaltung hat dagegen jedoch Amtsrevision erhoben (s auch Estate Planning Newsletter vom 5.7.2016).

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